Satzung des IZ Klima e.V.

 
 
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Satzung des IZ Klima e.V.

§ 1
Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „IZ Klima - Informationszentrum für CO2-Technologien e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg unter dem Aktenzeichen VR 26989 B mit der laufenden Nummer 1 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Klima- und Umweltschutzes durch Förderung ökologischer und nachhaltiger Verhaltens- und Denkweisen. Der Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch Verbreitung von Informationen (z. B. durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die Unterhaltung einer Internetseite, Durchführung von Veranstaltungen, Publikation von Informationsmaterialien) über die „Carbon Capture and Storage (CCS)“-Technologie, die mittels Abscheidung, Transport und geologischer Speicherung von CO2 eine Verminderung der atmosphärischen Treibhausgaskonzentration sowie einen ökologisch-innovativen Umgang mit den natürlichen Ressourcen ermöglicht.

(2) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Zweck des Vereins ist nicht auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, eine politische Betätigung ist ausgeschlossen.



§ 3
Mitglieder

Mitglied des Vereins darf jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Grundsätze des Vereins bejaht und sich bereit erklärt, die Grundsätze und Ziele des Vereins zu unterstützen.


§ 4
Mitgliedschaft

(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrags. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann die/der Antragsteller/in innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich Einspruch einlegen, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig mit Dreiviertelmehrheit entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Austritt aus dem Verein zum Ende eines Kalenderjahrs. Die Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich drei Monate vor Ende des Kalenderjahres abgegeben wird;

b) durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch einen mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschluss des Vorstands. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Bekanntgabe des Beschlusses die Mitgliederversammlung durch Einspruch anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.



§ 5
Fördermitgliedschaft

Die Fördermitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(1) Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und können nicht für Vorstandsämter kandidieren bzw. gewählt werden.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für Fördermitglieder setzt die Mitgliederversammlung fest.

(3) Der Austritt eines Fördermitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ohne Frist.

(4) Ein Fördermitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft, insbesondere wenn ein Mitglied im erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat und/oder mit einer Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand bleibt. Gegen den Beschluss kann das Fördermitglied innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe des Beschlusses die Mitgliederversammlung durch Einspruch anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Fördermitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.


§ 6
Gruppenbildung

(1) Sofern mindestens drei Vereinsmitglieder eine ähnliche Struktur aufweisen oder ähnliche Dienstleistungen erbringen, können sie sich in Gruppen zusammenschließen. Eine Gruppe besteht aus den Kraftwerksbetreibern bzw. Energieversorgern, eine weitere Gruppe bilden die Kraftwerksbauer bzw. Serviceunternehmen.

(2) Jedes Vereinsmitglied kann nur einer Gruppe angehören.

(3) Zweck dieser Gruppen ist die Aussprache und Abstimmung über gemeinsame Interessen bezüglich der Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen.

(4) Gruppen sind unselbstständige Unterorganisationen des IZ Klima e.V. und damit den Organen des Vereins nachgeordnet.
(5 Der Zusammenschluss zu weiteren Gruppen ist dem Vorstand anzuzeigen und von diesem zu genehmigen.


§ 7
Beiträge

(1) Die dem Verein in Durchführung seiner satzungsgemäßen Zwecke erwachsenden Kosten werden durch Beiträge gedeckt.

(2) Die Höhe der zu zahlenden Beiträge wird von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Finanzordnung beschlossen.

(3) Die Mitglieder sind dazu angehalten, nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darüber hinaus auch freiwillig einen finanziellen Vereinsbeitrag zu erbringen.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.


§ 9
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie:
a) einem/r Vertreter/in der Gruppe der Kraftwerksbetreiber bzw. Energieversorger
b) einem/r weiteren Vertreter/in der Gruppe der Kraftwerksbetreiber bzw. Energieversorger
c) einem/r Vertreter/in der Gruppe der Kraftwerksbauer bzw. Serviceunternehmen
d) einem weiteren Mitglied

(2) Die/Der Vorsitzende muss von mindestens vier Mitgliedern vorgeschlagen werden und wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

(3) Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In den Jahren mit ungerader Endzahl werden die Positionen a) und c), in den Jahren mit gerader Zahl die Positionen b) und d) gewählt.

(4) Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis Nachfolger bestellt bzw. gewählt sind.

(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.


§ 10
Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung in der Satzung übertragen sind.

(2) Dem Vorstand obliegt die Überwachung der Geschäftsführung des Vereins.


§ 11
Durchführung der Vorstandssitzung

(1) Der Vorstand soll mindestens zwei Mal im Kalenderjahr tagen.

(2) Die Sitzungen des Vorstands werden von der/dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen. Die Tagesordnung muss bei der Einberufung mitgeteilt werden. Eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche ist einzuhalten.

(3) Ist die/der Vorsitzende verhindert, an der Vorstandssitzung teilzunehmen, wird diese von dem ältesten Vorstandsmitglied geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstands ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, zu bestimmten Themen Arbeitskreise zu bilden. Jedes Mitglied kann an einem Arbeitskreis teilnehmen. Der Arbeitskreis spricht Empfehlungen aus.


§ 12
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig
a) für die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
b) für die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) für die Genehmigung des Haushaltsplans;
d) für die Entgegennahme des Geschäftsberichts und die Entlastung des Vorstands;
e) für Satzungsänderungen;
f) für die Auflösung des Vereins;
g) für die Wahl und Abberufung des Schatzmeisters,
h) für die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer;
i) für Entscheidungen über Grundsatzfragen
j) für die Verabschiedung des Arbeitsprogramms
k) für den endgültigen Ausschluss von Mitgliedern.


§ 13
Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr stattfinden.

(2) Die Mitglieder werden zu der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden des Vorstandes durch Brief, Telefax oder per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen.

(3) Bei diesen Einladungen muss zwischen der Absendung der Einladung und dem Tage der Versammlung oder Sitzung eine Frist von mindestens vierzehn Tagen liegen.

(4) Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung mitgeteilt sind, darf ein Beschluss nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder erschienen oder vertreten ist und die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem zustimmt.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet. Bei deren/dessen Verhinderung bestimmt die Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit einen Leiter, nach Möglichkeit ein Mitglied des Vorstandes. Der Leiter bestimmt die Reihenfolge der zu beratenden Gegenstände sowie die Art und Weise der Abstimmung.

(6) Bei den Mitgliederversammlungen verfügt jedes Mitglied über eine Stimme. Für die Mitgliederversammlung ist die schriftliche Stimmübertragung zulässig. Niemand kann jedoch mehr als fünf Stimmen vertreten.

(7) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der Satzung entgegenstehen.

(8) Die Mitgliederversammlung beschließt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung sowie der Sitzung des Vorstands ist eine auch die Beschlüsse enthaltende, von dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift zu führen. Diese ist den Mitgliedern des Vereins und dem Vorstand in Abschrift mitzuteilen.


§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) das Interesse des Vereins es erfordert.
b) ein Drittel der Vereinsmitglieder dies vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.


§ 15
Geschäftsführung

(1) Der Vorstand bestellt für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins eine/n Geschäftsführer/in.

(2) Die/Der Geschäftsführer/in gilt als besondere/r Vertreter/in im Sinne des § 30 BGB für alle Angelegenheiten, welche die gewöhnliche Verwaltung des Vermögens betreffen.



§ 16
Beirat

(1) Vorstand und Geschäftsführung werden bei ihrer Vereinsarbeit von einem Beirat unterstützt, der den Vorstand in inhaltlichen Fragen berät und bei Veröffentlichungen oder öffentlichen Auftritten sein Know-how einbringt.

(2) Der Beirat setzt sich aus Vertretern der Wissenschaft, Politik und Gesellschaft zusammen. Er tagt im Umfeld der Vorstandssitzungen unter Beteiligung von Vorstandsmitgliedern.

(3) Der Vorstand beruft und entlässt die Mitglieder des Beirats.


§ 17
Satzungsänderungen
(1) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Beschlussfassung der stimmberechtigten Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit.

(2) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen der Satzung eigenständig durchzuführen.


§ 18
Auflösung des Vereins

(1) Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist für die Auflösung des Vereins nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so findet die Abstimmung über den Auflösungsantrag in einer vier Wochen später neu einzuberufenden Mitgliederversammlung statt, bei der eine Mehrheit von zwei Dritteln ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder zur Beschlussfassung genügt.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Liquidatoren, nach Möglichkeit die/der bisherige Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

(4) Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.


Fassung vom 27. Januar 2011

 
Letzte Aktualisierung 14.06.2011 von moldenburg
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